Satzung

der Schützengilde Herzebrock e.V.

vom 07. März 2020

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die seit dem 1. April 1953 bestehende und seit dem 15. August 1969 als Verein im Register des AG Rheda-Wiedenbrück eingetragene Schützengilde führt den Namen „Schützengilde Herzebrock e.V.“. Sie setzt die Tradition des im Jahre 1938 gegründeten Schützenvereins Herzebrock fort.

Der Verein hat seinen Sitz in Herzebrock-Clarholz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Tätigkeit

Die Schützengilde Herzebrock e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hierzu gehören:

  1. die Förderung und Pflege des Schießsports,
  2. die Erfüllung von Aufgaben und Kultur- und Heimatpflege sowie die Festigung von Kameradschaft und des Gemeinwesens,
  3. die Leistung von Jugendarbeit, die nicht auf den Schießsport beschränkt ist.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Übungsschießen auf eigenem Stand,
    • Durchführen von Schießwettkämpfen,
    • Teilnahme an Meisterschaften,
    • Gestaltung des Heimat- und Schützenfestes in Herzebrock,
    • Mitwirkung bei Totenehrung am Volkstrauertag und bei ähnlichen Veranstaltungen der Gemeinde
    • Betreuung der älteren Mitbürger,
    • Jugendarbeit in einer Schüler- bzw. Jugendgruppe mit der Möglichkeit zum Schießsport sowie zu sonstigen sportlichen und kulturellen Betätigungen.

Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit politischen und religiösen Fragen.

§ 3 Vermögen und Einkünfte

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die diesem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung für erbrachte Leistung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied der Schützengilde Herzebrock e.V. kann jeder auf schriftlichen Antrag werden, nachdem er das 10. Lebensjahr vollendet hat und der Vorstand gegen die Mitgliedschaft keine berechtigten Einwendungen erhebt.

Lehnt dieser die Aufnahme ab, ist er nicht verpflichtet, die Gründe für eine solche Entscheidung mitzuteilen.

Bei minderjährigen Mitgliedern willigen deren gesetzliche Vertreter mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages ein, dass der Schüler/Jugendliche am Schießbetrieb teilnehmen darf, sofern er die nach dem Gesetz erforderlichen Altersklassen erreicht hat.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Verwirklichung des Vereinszwecks erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird,
  3. durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet

Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der ihnen gesetzten Frist den Jahresbeitrag nicht zahlen, können ausgeschlossen werden.

Der Ausgeschlossene ist schriftlich zu benachrichtigen, ohne dass ihm die Gründe des Ausschusses mitgeteilt werden müssen.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt ebenfalls vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.

Soweit durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung nicht anders bestimmt, werden die Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat jährlich, jedoch nicht vor dem 1. Februar eines jeden Jahres eingezogen. Bei Mitgliedern die im laufenden Vereinsjahr eintreten wird der Jahresbeitrag in der 2. Jahreshälfte per SEPA Lastschriftmandat eingezogen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Mitglieder, die das 80. Lebensjahr überschritten haben, zahlen nur den zu der Zeit gültigen Jugendbeitrag.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Schützengilde Herzebrock e.V. sind

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand)

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und dessen beide Stellvertreter. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre. Der Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung in den Jahren mit gerader Zahl, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden in den Jahren mit ungerader Zahl durch Stimmenmehrheit gewählt.

Alle gewählten bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstandsmitgliedern an:

  1. der Kommandeur/Oberst,
  2. der Sportwart,
  3. der Schieß- und Munitionswart,
  4. der Schießstandwart,
  5. der Jugendwart,
  6. der Pressewart,
  7. der Adjudant,
  8. der Medienwart
  9. der stellvertretende Kassierer,
  10. der stellvertretende Schriftführer,    
  11. der stellvertretende Sportwart,
  12. der stellvertretende Schieß- und Munitionswart,
  13. zwei stellvertretende Schießstandwarte,
  14. der stellvertretende Jugendwart,
  15. die Kompanieführer oder ihre Stellvertreter,
  16. der Mitgliederwart,
  17. die Beisitzer,
  18. der Archivar
  19. die Kindergruppenleiter

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand ernannt. Die Berufung ist von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die zu 1. – 6. benannten Mitglieder werden in Jahren mit gerader Zahl und die übrigen Mitglieder in den Jahren mit ungerader Zahl ernannt und bestätigt.

§ 7 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und regelt sämtliche Angelegenheiten des Vereins selbstständig, ist aber den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet. In Zweifelsfragen soll eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes muss für rechtzeitige Stellvertretung gesorgt werden.

Sämtliche Grundstücksgeschäfte des Vorstandes, bedürfen eines zustimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er ernennt die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, ebenso Offiziere, Unteroffiziere und Fahnenträger. Auch Beförderungen werden vom Vorstand vorgenommen und Auszeichnungen verliehen.

Der Vorstand ist verpflichtet, in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Bericht und einen Kassenbericht vorzulegen. Zuvor ist die Kasse durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vorjahres gewählten Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, anhand der vom Kassierer vorzulegenden Belege zu prüfen. Der Kassierer muss alle Belege und kleinere Kassenbestände sorgfältig aufbewahren. Größere Beträge sind zinsbringend bei einem Kreditinstitut anzulegen.

Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand bei allen für die Verwirklichung des Vereinszwecks wesentlichen Entscheidungen. Der Vorstand darf nicht gegen einen Beschluss des erweiterten Vorstandes tätig werden.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung soll in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen.

Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Vorstand und erweiterter Vorstand sind nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zugehörigen Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit in einer dringenden Angelegenheit nicht durchzuführen, so muss eine neue Vorstandssitzung einberufen werden, in welcher die erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet werden muss. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Es muss auf jeden Fall festgehalten werden, wer an der Sitzung teilgenommen hat.

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstands üben Ihre Ämter ehrenamtlich aus. Jedes Mitglied des Vereins soll die Wahl oder Berufung in ein Amt annehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einzuladen ist. Die Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Einladung von Mitgliedern, die dem Verein keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt schriftlich an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte postalische Adresse. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch den Vorsitzenden, der auch die Leitung der Versammlung übernimmt. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden muss einer seiner beiden Stellvertreter tätig werden.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand zugegangen und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie die Bestätigung der Mitglieder des erweiterten Vorstands,
  2. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassierers und der Kassenprüfer,
  3. die Entlastung des gesamten Vorstandes,
  4. die Entscheidung über die vom Vorstand vorgelegten und ansonsten eingereichten Anträge,
  5. die Genehmigung von Grundstücksgeschäften,
  6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes einen entsprechenden Antrag stellt. Die Versammlung ist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, innerhalb von vier Wochen nach dem Tage des Einganges des Antrags einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch Mehrheit, soweit diese nicht die Auflösung des Vereins betreffen.

Abstimmungen können offen durch Zuruf, Handzeichen oder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies mit Stimmenmehrheit gefordert wird.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzuzeichnen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterschrieben und zu den Akten genommen werden muss.

§ 9 Schützenfest, Orden und Auszeichnungen

In jedem Jahr soll ein Schützenfest im Rahmen des Herzebrocker Heimat- und Schützenfest stattfinden, sofern vom erweiterten Vorstand keine andere Regelung beschlossen wird.

Die Gestaltung des Festes bleibt dem erweiterten Vorstand bzw. einer von diesem zu bildenden Kommission vorbehalten. In jedem Fall wird ein Königschießen auf den traditionellen Vogel durchgeführt. Die Teilnehmer müssen Mitglieder des Verein sein und das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorstand kann für besondere Leistungen und Verdienste entsprechende Orden verleihen. Den Schützen, die beim Übungsschießen die entsprechenden Bedingungen erfüllen, wird eine Schützenschnur und/oder Auszeichnung verliehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Schützengilde Herzebrock e.V. kann nur erfolgen, wenn der erweiterte Vorstand sich mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür ausspricht und eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst.

Bei Auflösung des Vereins oder bei vollem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Herzebrock-Clarholz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. März 2020 in Kraft und ist für alle Mitglieder der Schützengilde Herzebrock e.V. verbindlich.

Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.

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